stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Unbestritten bezahlte die Klägerin den Kostenvorschuss nicht innert der ihr mit Verfügung vom 3. Januar 2024 angesetzten Frist (act. 8 f.), weshalb ihr mit Verfügung vom 24. Januar 2024 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt wurde (act. 10 f.). Diese Verfügung wurde der Klägerin gemäss der Sendungsverfolgung der schweizerischen -6-