317 Abs. 1 ZPO auch zu hören. Dies daher, weil sie ihre diesbezüglichen Vorbringen mit Berufung ohne Verzug vorgebracht haben und dies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnten, da sich in den vorinstanzlichen Akten keine Dokumentation über das beanstandete telefonische Fristerstreckungsgesuch der Klägerin findet. Damit ist eine nachträgliche Heilung des Mangels ausnahmsweise möglich, da die Beklagten somit die Möglichkeit erhalten, sich im Berufungsverfahren umfassend zu äussern und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf (vgl. hierzu nachstehend E. 3) und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge-