Das betreffende Sachverhaltselement bildet Grundlage des angefochtenen Entscheids (E. 2.2) und ist daher den Beklagten seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids bekannt. Sie waren mit ihrer Berufung auch in der Lage dazu, umfassend Stellung zu nehmen und sind mit diesen neuen Vorbringen – wie sie zurecht vorbringen (Berufung, Ziff. I.6) – gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO auch zu hören.