So bringen die Beklagten zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid auf ein Sachverhaltselement (telefonisches Fristerstreckungsgesuch) abgestellt, welches von keiner Partei behauptet worden sei und welches sich nicht aus den Verfahrensakten ergeben habe, dessen Existenz also für sie völlig unbekannt gewesen sei (Berufung, Ziff. 2.4). Das betreffende Sachverhaltselement bildet Grundlage des angefochtenen Entscheids (E. 2.2) und ist daher den Beklagten seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids bekannt.