2. Die Rüge der Beklagten betreffend eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Berufung Ziff. 2) ist insofern unbeachtlich, als eine solche Verletzung im vorliegenden Verfahren als geheilt anzusehen wäre. So bringen die Beklagten zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid auf ein Sachverhaltselement (telefonisches Fristerstreckungsgesuch) abgestellt, welches von keiner Partei behauptet worden sei und welches sich nicht aus den Verfahrensakten ergeben habe, dessen Existenz also für sie völlig unbekannt gewesen sei (Berufung, Ziff.