1. Strittig ist, ob die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'880.00 rechtzeitig geleistet hat, was die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid festgestellt hat. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Zwischenentscheid über eine Prozessvoraussetzung, der mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereichte Berufung der Beklagten ist einzutreten.