2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Klägerin/Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 28. November 2024 beantragten die Beklagten, die Berufung sei abzuweisen, eventualiter sei auf diese nicht einzutreten. 2.3. Am 9. Dezember 2024 reichten die Beklagten eine freigestellte Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. 2.4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren aufgrund des Konkurses der Klägerin.