2. 2.1. Gegen diesen ihnen am 5. September 2025 zugestellten Zwischenentscheid erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Berufung und beantragten: " 1. In Gutheissung der Berufung sei der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 26. August 2024 im Verfahren VZ.2024.1 aufzuheben und 1.1 Auf die Klage sei nicht einzutreten. 1.2 Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht seien der Klägerin aufzuerlegen. 1.3 Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten für das Verfahren vor Bezirksgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.