3. Das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob auf die Klage nicht einzutreten ist, weil die Klägerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat. 4. Den Beklagten sei die Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort einstweilen abzunehmen. 5. Eventualiter sei den Beklagten die Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort angemessen zu erstrecken." 1.8. Mit Verfügung vom 23. April 2024 beschränkte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren auf die Frage, ob die Klägerin den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat.