1.4. Am 7. Februar 2024 erstreckte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau der Klägerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'880.00 letztmals bis zum 19. Februar 2024. Diese Verfügung wurde der Klägerin am 10. Februar 2024 zugestellt. 1.5. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 liess die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Beklagten die Klage zur Klageantwort zustellen.