6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. 6.2. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 2 sowie § 6 AnwT ausgehend von Fr. 1'210.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8.1 % MWSt auf Fr. 1'347.25 festzusetzen. Das Obergericht beschliesst: