Da die Ausstandsgründe persönlicher Natur sind, können nur Einzelpersonen abgelehnt werden, bei denen die jeweiligen Gründe vorliegen, nicht aber die Gutachterstelle als solche (vgl. MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 47 ZPO). Ausstandsbegehren können sich allerdings nicht nur gegen einzelne Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder einer Gutachterstelle richten. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Gutachterstelle als solche sei befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig.