Das Bundesgericht sei auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten. Die Klägerin habe einen indirekten Ausstandsgrund zur IV- Stelle Basel-Landschaft behauptet, weil sie eine Anmeldung bei der IV getätigt habe. Im Jahr 2020 habe diese Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und im Jahr 2021 ihren Antrag durch einen Vorentscheid abgelehnt. Es werde weder vorgebracht, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft weiterhin involviert sei, noch, dass die D._____ mit einer Abklärung beauftragt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Verbindung zur IV- Stelle Basel-Landschaft habe.