2. 2.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen die D._____ ab, gab das polydisziplinäre medizinische Gutachten in Auftrag und nahm die Sachverständigen in die Pflicht. Zur Begründung hielt sie fest, das Obergericht des Kantons Aargau habe mit Entscheid ZVE.2022.43 vom 6. Dezember 2022 ausgeführt, der endgültige Entscheid darüber, mit welchen Fragen in welchen Fachdisziplinen bei welchem Gutachter ein Gutachten eingeholt werde, sei Sache des Gerichtes. Diesem obliege mit der Bestimmung der Gutachterfragen, der Fachdisziplinen und der Auswahl des Gutachtens für die Beweistauglichkeit des Gutachtens zu sorgen.