326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Bei den Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 2. Dezember 2024, welche von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet wurde, sowie den ihr beiliegenden Beweismitteln handelt es sich um unzulässige Noven, die vorliegend ausgeschlossen und somit nicht zu berücksichtigen sind. -8-