2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern)." -7- 3.4. Am 2. Dezember 2024 liess sich der Beklagte unter Beilage von Teilen des von der Invalidenversicherung eingeholten polydisziplinären Gutachtens der N._____ AG vom 16. Juli 2024 betreffend die Klägerin bei der Vorinstanz erneut vernehmen. Diese leitete die Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Das Obergericht zieht in Erwägung: