6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 3.3. Der Beklagte stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.