Art. 320 Ziff. 1 StGB lautet: Wer ein Geheimnis offenbart [...], das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 5. Die Sachverständigen werden berechtigt erklärt, eigene Abklärungen selber vorzunehmen. Sie haben diese im Gutachten offenzulegen. 6. Soweit die Klägerin über zusätzliche ärztliche Abklärungen verfügt, sind diese der Gutachterstelle direkt oder auf erste Aufforderung hin zuzustellen.