4. 4.1. Die obgenannte Gutachterstelle D._____ mit den jeweiligen Sachverständigen werden hiermit als Sachverständige in Pflicht genommen. Sie sind zur Wahrheit verpflichtet und die D._____ hat das Gutachten fristgerecht abzuliefern. Gleichzeitig werden sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses hingewiesen. 4.2. Art. 307 Abs. 1 StGB lautet: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als [...] Sachverständiger [...] einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt [...], wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.