2.2. Mit Stellungnahme vom 25. April 2024 beantragte der Beklagte, auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sei zu verzichten. Im Übrigen verzichtete er auf Einwände und Fragen. 2.3. Am 29. Mai 2024 liess sich die Klägerin vernehmen und hielt fest, es sei lediglich ein Gutachten in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie einzuholen. Ferner beantragte sie, der D._____ sei zwecks Feststellung, -3-