Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung vom 23. August 2022 hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZVE.2022.43 vom 6. Dezember 2022 teilweise gut und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_30/2023 vom 4. September 2023 nicht ein.