1.2. Nachdem die Klägerin in einem vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren die Einholung eines Gutachtens erwirkt hatte, reichte sie am 25. Januar 2021 beim Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg Teilklage gegen den Beklagten ein und beantragte u.a. die Zahlung von Fr. 30'000.00 (Teil des entstandenen Haushaltschadens). Mit Entscheid VZ.2021.3 vom 28. Juni 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Teilklage ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung vom 23. August 2022 hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZVE.2022.43 vom 6. Dezember 2022 teilweise gut und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens zurück.