Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 4. Mai 2019 ereignete sich in Laufenburg AG ein Verkehrsunfall. Die in Deutschland wohnhafte Unfallverursacherin fuhr auf das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug auf. Die Klägerin und der Beklagte, der u.a. die Haftung für Schäden abdeckt, die durch ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verursacht werden, soweit nach dem SVG eine Versicherungspflicht besteht, sind sich über die Folgen des Unfallereignisses uneinig.