Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2024.41 / ik / nk (VZ.2021.3) Art. 97 Entscheid vom 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Urs Kröpfli, […] Gegenstand Forderung/Ausstand -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 4. Mai 2019 ereignete sich in Laufenburg AG ein Verkehrsunfall. Die in Deutschland wohnhafte Unfallverursacherin fuhr auf das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug auf. Die Klägerin und der Beklagte, der u.a. die Haftung für Schäden abdeckt, die durch ausländische Motorfahrzeuge in der Schweiz verursacht werden, soweit nach dem SVG eine Versicherungs- pflicht besteht, sind sich über die Folgen des Unfallereignisses uneinig. 1.2. Nachdem die Klägerin in einem vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren die Einholung eines Gutachtens erwirkt hatte, reichte sie am 25. Januar 2021 beim Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg Teilklage gegen den Beklagten ein und beantragte u.a. die Zahlung von Fr. 30'000.00 (Teil des entstandenen Haushaltschadens). Mit Entscheid VZ.2021.3 vom 28. Juni 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Teilklage ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung vom 23. August 2022 hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZVE.2022.43 vom 6. Dezember 2022 teilweise gut und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_30/2023 vom 4. September 2023 nicht ein. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 16. April 2024 teilte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Parteien mit, dass er das D._____, mit einer polydiszipli- nären Begutachtung der Klägerin zu beauftragen gedenke. Er räumte den Parteien bis zum 6. Mai 2024 die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme ein- zureichen und insbesondere Einwendungen gegen die Person der Sach- verständigen, deren schriftliche Instruktion und die Inpflichtnahme sowie gegen die mutmasslichen Kosten zu erheben. Ferner sollten die Parteien innert der gleichen Frist Fragen an die sachverständigen Personen einrei- chen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. April 2024 beantragte der Beklagte, auf die Ein- holung eines polydisziplinären Gutachtens sei zu verzichten. Im Übrigen verzichtete er auf Einwände und Fragen. 2.3. Am 29. Mai 2024 liess sich die Klägerin vernehmen und hielt fest, es sei lediglich ein Gutachten in den Disziplinen Neurologie und Rheumatologie einzuholen. Ferner beantragte sie, der D._____ sei zwecks Feststellung, -3- ob eine wirtschaftliche Dauerbeziehung bestehe, die folgende Frage zu stellen: "Wie viele Gutachtenaufträge haben Sie in den letzten fünf Jahren von der IV-Stelle Basel-Landschaft oder der Beklagten, also dem B._____, erhalten, und welches Gesamthonorar haben Sie dafür in dieser Zeit erhal- ten?" Überdies hielt sie an ihrem Antrag fest, es sei bei Dr. med. C._____, […], eine Begutachtung einzuholen, da die D._____ befangen sei. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 beantragte der Beklagte, das Ausstandsge- such der Klägerin sei abzuweisen und stellte überdies keine neuen An- träge. 2.5. Am 19. Juni 2024 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg ge- genüber den Parteien fest, dass er das polydisziplinäre Gutachten in Auf- trag geben werde und dass, falls am Ausstandsbegehren festgehalten werde, bis zum 1. Juli 2024 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne. 2.6. Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom 24. Juni 2024 erneut darum, der D._____ die am 29. Mai 2024 gestellte Frage zu stellen, andernfalls sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. 2.7. Am 26. Juni 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg der D._____ die Frage vom 29. Mai 2024, welche sie am 5. Juli 2024 beant- wortete. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte der Präsident des Bezirks- gerichts Laufenburg die Antwort der D._____ den Parteien zur fakultativen Stellungnahme zu. 2.8. Am 15. Juli 2024 beantragte die Klägerin, es sei von einer Auftragserteilung an die D._____ abzusehen, andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 2.9. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 16. September 2024 wie folgt: " 1. Der Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2024 betreffend Abweisung der vor- gesehenen Gutachterstelle bzw. der jeweiligen Sachverständigen wegen Vorliegens eines Ausstandsgrundes wird abgewiesen. 2. 2.1. Es wird ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. -4- 2.2. Im Gutachten sind folgende Fragen zu beantworten: 1. 1.1 Woran leidet A._____ aktuell (Beschwerdebild und Diagnose)? 1.2. Sind die Beschwerden oder Teile davon unmittelbar oder nur mittelbar mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2019 zurück- zuführen? Falls ja: Welche und inwiefern? - Bestehen unfallfremde Faktoren, welche das Beschwerdebild mitprägen? - Hätten diese unfallfremden Faktoren ohne Unfallereignis, also aus der ei- genen Dynamik heraus, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gesundheitlichen Störungen geführt? Wenn ja, inwiefern und in welchem Ausmass? - Wie beurteilen Sie den Anteil der unfallbedingten und unfallfremden Fak- toren (in %) am gesamten Beschwerdebild? 3.3. (recte: 1.3.) Medizinische Behandlung: - Aktuelle Therapien / Medikation (je Art und Regelmässigkeit)? - Ist von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten? Wenn ja, welche Behandlung ist erfolgsversprechend? Oder bedarf A._____ zur Bewahrung vor wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung oder zur Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit einer Behandlung? Wenn ja, welcher Art, voraussichtlich wie lange und mit welcher Regelmässig- keit? 3.4. (rechte: 1.4.) Wie hoch ist die Arbeitsfähigkeit von A._____ infolge der unfallbedingten Be- schwerden? - In der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte / Sekretä- rin? - In einer anderen, angepassten Tätigkeit? 3.5. (recte: 1.5.) Bestehen Anzeichen dafür, dass A._____ nicht gewillt ist, die Beschwerden und die damit verbundenen beruflichen Beeinträchtigungen zu überwinden? Falls ja, inwiefern? 3.6. (recte: 1.6., neue Frage des Gerichtes) Welche unfallbedingten Einschränkungen bestehen bei A._____ im Haushalt bezüglich - Mahlzeitzubereitung - Abwaschen / Tisch decken / Küche aufräumen - Einkaufen - Putzen (Fenster, staubsaugen) / Aufräumen - Waschen / Bügeln - Kleinere Reparaturarbeiten - Haustiere / Pflanzenpflege / Garten - Administrative Arbeiten? -5- 3. Als Sachverständige für die medizinische Begutachtung gemäss Ziff. 1 vorstehend wird bestellt: D._____ […] mit folgenden Disziplinen und Fachärzten: - Versicherungsmedizinische Fallführung: Dr. med. G._____ - HNO: Prof. Dr. med. H._____ - Neurologie: Dr. med. I._____ - Neuropsychologie: lic. phil. J._____ - Psychiatrie: Dr. med. K._____ - Rheumatologie: Dr. med. L._____ 4. 4.1. Die obgenannte Gutachterstelle D._____ mit den jeweiligen Sachverstän- digen werden hiermit als Sachverständige in Pflicht genommen. Sie sind zur Wahrheit verpflichtet und die D._____ hat das Gutachten fristgerecht abzuliefern. Gleichzeitig werden sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses hingewiesen. 4.2. Art. 307 Abs. 1 StGB lautet: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als [...] Sachverständiger [...] einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt [...], wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Art. 320 Ziff. 1 StGB lautet: Wer ein Geheimnis offenbart [...], das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verlet- zung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 5. Die Sachverständigen werden berechtigt erklärt, eigene Abklärungen sel- ber vorzunehmen. Sie haben diese im Gutachten offenzulegen. 6. Soweit die Klägerin über zusätzliche ärztliche Abklärungen verfügt, sind diese der Gutachterstelle direkt oder auf erste Aufforderung hin zuzustel- len. 7. Die Klägerin hat nach Rechtskraft in einer noch zu erlassenden Verfügung den entsprechenden Beweiskostenvorschuss zu zahlen. 8. Nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und Eingang des Beweis- kostenvorschusses wird der D._____ die Frist für die Einreichung des Gut- achtens angesetzt und auf die entsprechenden Säumnisfolgen hingewie- sen." -6- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 19. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 27. September 2024 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Zivilge- richts, vom 16. September 2023 (recte: 2024) sei aufzuheben. 2. Der Antrag der Klägerin / Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 betr. Ab- weisung der von der Vorinstanz vorgesehenen Gutachterstelle (D._____, c/o […]) bzw. der jeweiligen Sachverständigen sei gutzuheissen. 3. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der An- weisung, die med. Begutachtung bei Dr. C._____, Kantonsspital U._____, ev. einer / einem anderen med. Gutachterin / Gutachter, welche / er an einem der Aargauer Kantonsspitäler angestellt ist, durchzuführen. 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 5. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 3.3. Der Beklagte stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen und diese sei zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin ange- messen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern)." -7- 3.4. Am 2. Dezember 2024 liess sich der Beklagte unter Beilage von Teilen des von der Invalidenversicherung eingeholten polydisziplinären Gutachtens der N._____ AG vom 16. Juli 2024 betreffend die Klägerin bei der Vorinstanz erneut vernehmen. Diese leitete die Eingabe an das Oberge- richt des Kantons Aargau weiter. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide über den Ausstand einer sachverständigen Person sind ge- mäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Be- schwerde anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 4.5 = Pra 2022 Nr. 4, nicht publ. in BGE 147 III 582; SVEN RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2012, N. 51 f. zu Art. 183 ZPO, insbesondere m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; THOMAS WEI- BEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 183 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. September 2024 ist demnach einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Bei den Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 2. Dezember 2024, welche von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet wurde, sowie den ihr beiliegenden Beweismitteln handelt es sich um unzulässige Noven, die vorliegend ausgeschlossen und somit nicht zu berücksichtigen sind. -8- 2. 2.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen die D._____ ab, gab das polydisziplinäre medizinische Gutachten in Auftrag und nahm die Sachverständigen in die Pflicht. Zur Begründung hielt sie fest, das Obergericht des Kantons Aargau habe mit Entscheid ZVE.2022.43 vom 6. Dezember 2022 ausgeführt, der endgültige Entscheid darüber, mit welchen Fragen in welchen Fachdisziplinen bei wel- chem Gutachter ein Gutachten eingeholt werde, sei Sache des Gerichtes. Diesem obliege mit der Bestimmung der Gutachterfragen, der Fachdiszip- linen und der Auswahl des Gutachtens für die Beweistauglichkeit des Gut- achtens zu sorgen. Indem das Obergericht in seinen Erwägungen klar fest- gehalten habe, dass ein Gutachten zur natürlichen Kausalität zumindest sinngemäss mitbeantragt und dieses zu Unrecht nicht abgenommen wor- den sei, liege es nicht mehr in der Disposition der Vorinstanz zu entschei- den, ob ein gültiger Beweisantrag seitens der Klägerin vorliege. Das Bun- desgericht sei auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten. Die Klägerin habe einen indirekten Ausstandsgrund zur IV- Stelle Basel-Landschaft behauptet, weil sie eine Anmeldung bei der IV ge- tätigt habe. Im Jahr 2020 habe diese Eingliederungsmassnahmen durch- geführt und im Jahr 2021 ihren Antrag durch einen Vorentscheid abgelehnt. Es werde weder vorgebracht, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft weiterhin involviert sei, noch, dass die D._____ mit einer Abklärung beauftragt wor- den sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Verbindung zur IV- Stelle Basel-Landschaft habe. Daher sei ein Ausstand der D._____ bzw. der genannten Sachverständigen zu verneinen. Die D._____ habe ausge- führt, der Beklagte habe sie noch nie mit einer Begutachtung beauftragt. Die Gutachten für die IV-Stelle Basel-Landschaft machten 4 % des Gesam- tumsatzes aus. Gründe, wieso das nicht stimmen sollte, habe die Klägerin nicht benannt. Damit liege die nach der Rechtsprechung geforderte Inten- sität einer geschäftlichen Beziehung zur Begründung eines Ausstandes nicht ansatzweise vor. Der Nachweis objektiver Umstände, die den An- schein der Befangenheit der D._____ zu begründen vermöchten, sei durch die Klägerin klar nicht erbracht worden. 2.2. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, das Gutachten der D._____ werde grossen Einfluss auf die Leistungspflicht der IV und somit IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft haben. Sollte die IV Leistungen sprechen, so könne sie ihrerseits auf den Beklagten regressieren. Ob der Beklagte aus dem Unfall vom 4. Mai 2019 Leistungen ausrichten müsse, hänge also massgeblich davon ab, wie die Begutachtung durch die D._____ ausfalle. Wenn die D._____ in der Vergangenheit jährlich über Fr. 100'000.00 von einer am vorliegenden Zivilprozess direkt bzw. indirekt beteiligten Partei erhalten habe, so liege offensichtlich eine wirtschaftliche Dauerbeziehung und (Teil)abhängigkeit vor. Das Bundesgericht habe in -9- BGE 140 III 221 einen sehr ähnlichen Fall beurteilt, […]. Es liege offensicht- lich ein Ausstandsgrund vor. 2.3. Der Beklagte führte in der Beschwerdeantwort aus, ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Gutachterstelle sei von Anfang an untauglich. Stattdessen wäre aufzuzeigen gewesen, dass und welche Ausstandsgründe betreffend die Gutachter vorliegen. Solche Ausführungen lasse die Klägerin gänzlich vermissen. Mit Geschäftsbeziehungen der Invalidenversicherung zur Gut- achterstelle könne das Ausstandsbegehren nicht begründet werden. Im Übrigen sei nicht aktenkundig, dass aktuell ein Verfahren der Klägerin bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft hängig sei. Damit sei nicht er- stellt, dass der Ausgang des Gerichtsgutachtens irgendwelche Folgen für die Invalidenversicherung haben könnte. Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf den unaufgeforderten Gutachtervorschlag durch die Klägerin eingegan- gen. Die Klägerin behaupte nicht einmal, dass sie über einen Anspruch zur Stellung von Gutachtervorschlägen verfüge. Es sei nicht auf die verspäte- ten pauschalen Behauptungen abzustellen, wonach die Invalidenversiche- rung im Fall einer Leistungszusprache auf den Beklagten regressieren könnte. Nicht erkennbar sei sodann, was die Klägerin unter Hinweis auf den nicht einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid geltend zu machen versuche. Dass vorliegend ein persönlicher Ausstandsgrund eines Gutach- ters aufgrund von Tätigkeiten für eine Partei zur Diskussion stehe, sei nicht ersichtlich und werde nicht behauptet. 3. 3.1. Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen (Art. 183 Abs. 2 ZPO). Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, be- fangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Der allgemeine Ausstands- grund der Befangenheit setzt wie bei Gerichtspersonen voraus, dass ob- jektive Umstände (Tatsachen) vorliegen, welche den Anschein der Befan- genheit zu begründen vermögen. Unmassgeblich sind sowohl das subjek- tive Empfinden der ablehnenden Partei als auch der Umstand, dass sich die abgelehnte sachverständige Person selbst nicht befangen fühlt (AN- NETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 21 zu Art. 183 ZPO). Umstände, welche geeignet sind, Misstrauen bezüglich der Unparteilichkeit der sachverständigen Person zu wecken, können ihre Ursache in organisatorischen oder funktionellen Be- langen haben, sie können sich aber auch aus dem persönlichen Verhalten der sachverständigen Person ergeben (WEIBEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 183 ZPO). - 10 - Da die Ausstandsgründe persönlicher Natur sind, können nur Einzelperso- nen abgelehnt werden, bei denen die jeweiligen Gründe vorliegen, nicht aber die Gutachterstelle als solche (vgl. MARC WEBER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 47 ZPO). Ausstandsbegehren können sich allerdings nicht nur gegen einzelne Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder einer Gutach- terstelle richten. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mit- glied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Gutachterstelle als solche sei befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig. Einwendungen gegen Gutachterper- sonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls erge- ben, zielen sodann nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.1 m.H.). 3.2. Die erhobenen Einwendungen der Klägerin betreffen nicht spezifische, ge- gen jeden einzelnen Sachverständigen gerichtete Ausstandsgründe, son- dern die Befangenheit der Gutachterstelle D._____ insgesamt, was unzu- lässig ist. Die Einwendungen zielen denn auch nicht auf einen personen- bezogen Ablehnungsgrund, da sie nicht das Verhältnis zwischen der Klä- gerin und den einzelnen Sachverständigen betreffen und sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Vorliegend fehlt es damit bereits an einem eigentlichen Ausstandsgesuch, da überhaupt keine Ein- wendungen gegen die konkret vorgesehenen einzelnen Gutachterperso- nen vorgebracht worden sind. Soweit die Klägerin die Ablehnung der D._____ generell damit begründet, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ihr und der IV-Stelle Ba- sel-Landschaft bestehe, dringt sie mit dieser Rüge nicht durch. Zunächst handelt es sich beim Beklagten nicht um die IV-Stelle Basel-Landschaft. Die D._____ wurde von ihm im Übrigen noch nie mit einer Begutachtung beauftragt (act. 583). Ohnehin könnte im Bereich der Invaliden- und Unfall- versicherung die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen wie einem wirtschaftlichen Abhän- gigkeitsverhältnis der Gutachterstelle zur Versicherung begründet werden (BGE 138 V 318 E. 6.2; 138 V 271 E. 2.2.2). Der Sachverhalt in BGE 140 III 221 (Beurteilung der Befangenheit einer Oberrichterin wegen besonde- rer Nähe ihres Ehemannes und ihres Schwagers zu einer mit einer Verfah- renspartei eng verbundenen Person) hat mit dem vorliegenden keinen Zu- sammenhang. Nach dem Erwogenen kann auch offen bleiben, ob es sich bei den Ausführungen der Klägerin betreffend Regress um unzulässige No- ven handelt. 4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz das Ausstandsgesuch der Klä- gerin gegen die Begutachtungsstelle D._____ mit Verfügung vom - 11 - 16. September 2024 zu Recht abgelehnt und das Gutachten in Auftrag ge- geben. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2024 von vornherein aus- sichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die ober- gerichtliche Entscheidgebühr, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. 6.2. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 2 sowie § 6 AnwT ausgehend von Fr. 1'210.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8.1 % MWSt auf Fr. 1'347.25 festzusetzen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'347.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindes- tens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00. Aarau, 20. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus