5. Ausgangsgemäss ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen und die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'240.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im obergerichtlichen Verfahren mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand erwachsen, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'240.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.