2.3.4. Nachdem der Kläger seinen Auftrag sorgfältig ausgeführt hat, besteht kein Grund für eine Herabsetzung seiner Vergütung. Zudem ist nicht erstellt, dass er der Beklagten einen Schaden verursacht hat oder seine Leistungen unbrauchbar waren. - 14 - 3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.