Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde seinem Schreiben bei (KAB 2, S. 2 f.), allerdings riet er der Beklagten auch nicht explizit dazu, Beschwerde zu erheben. Der Kläger war am Beschwerdeverfahren gar nicht beteiligt, hatte ihm die Beklagte das Mandat doch bereits am 9. März 2020 entzogen (KB 17) und wurde ihr erst mit Entscheid vom 10. März 2020 von der KESB die Akteneinsicht verweigert. Die Beklagte erhob am 12. Mai 2020 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde ohne den Kläger als Rechtsvertreter (KAB 3, S. 2). Die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem KESB-Verfahren waren nicht unbrauchbar.