Im besagten Schreiben steht nicht, dass die Beklagte Anspruch auf Akteneinsicht habe und er Beschwerde erheben würde, wenn die KESB sie der Beklagten nicht gewähre. Im Gegenteil äusserte er explizit, dass es nicht gesichert sei und es dem Ermessen der KESB unterliege. Er legte zwar die Bestimmungen des ZGB betreffend Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde seinem Schreiben bei (KAB 2, S. 2 f.), allerdings riet er der Beklagten auch nicht explizit dazu, Beschwerde zu erheben.