Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte der Kläger der Beklagten betreffend Akteneinsicht und Entscheidzustellung KESB mit, dass er die Rechtslage genauer abgeklärt habe und sich dem beiliegenden Auszug aus dem ZGB vom 20. Januar 2020 entnehmen lasse, dass ihre Einsichtsrechte teilweise dem Ermessen der KESB obliegen würden. Insgesamt sei es nicht gesichert, ob sie vollumfänglichen Anspruch habe. Seines Erachtens sei dies jedoch der Fall (KAB 2, S. 1). Im besagten Schreiben steht nicht, dass die Beklagte Anspruch auf Akteneinsicht habe und er Beschwerde erheben würde, wenn die KESB sie der Beklagten nicht gewähre.