Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (KAB 5, S. 6). Die auf sie anfallenden Gerichtskosten beliefen sich demnach auf Fr. 3'000.00 und die allein auf die Klageantwort anfallenden Parteikosten auf Fr. 6'596.60 (act. 53). Der Kläger hat die Beklagte hinsichtlich Prozesskosten nicht irregeführt. 2.3.3.5. Die Beklagte beauftragte den Kläger am 22. November 2019 auch in Sachen KESB Region R._____ betreffend ihre Schwester DB._____ für sie tätig zu werden (KB 2; KAB 3).