würden. Sein Ziel war augenscheinlich, einen Prozess vor dem Bezirksgericht Q._____ zu vermeiden, indem vorgängig ein Vergleich abgeschlossen würde (KB 14). Nebst einem Vergleich wären auch eine Teilanerkennung resp. eine partielle Erbteilung möglich gewesen, was er offenbar berücksichtigte, weshalb er die Kosten nicht auf den Höchstwert schätzte, da in diesem Fall der Streitwert tiefer gewesen wäre. Die Beklagte schloss mit ihren Geschwistern betreffend Erbteilung schlussendlich einen Vergleich und die Gerichtskosten betrugen Fr. 15'000.00 (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (KAB 5, S. 6).