2.3.3.4. Die Beklagte dringt mit ihrer Rüge, wonach der Kläger sie hinsichtlich der Prozesskosten der Erbteilungsklage vor dem Bezirksgericht Q._____ im Schreiben vom 18. Dezember 2019 in die Irre geführt habe, ebenfalls nicht durch. Der Kläger hielt im besagten Schreiben fest, dass die Gerichts- und Anwaltskosten auf dem Streitwert basierten. Dieser betrage ca. Fr. 785.000.00. Es sei vorläufig mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 5'000.00 und Anwaltskosten von mindestens Fr. 15'000.00 zu rechnen (KB 13).