209 ZPO ihren Geschwistern die Klagebewilligung erteilte und ihr selbst keine Busse auferlegte (KB 12). Der Kläger hat sich im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung weder weisungswidrig verhalten noch eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Ferner ist er der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, war er doch gar nicht vorgeladen. 2.3.3.3. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, nie versucht zu haben, im Rahmen der Erbstreitigkeit eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, bzw. die Erfolgsaussichten ausser Acht gelassen zu haben, um aus einem - 12 -