Entgegen ihren beschwerdeweisen Darlegungen hat die Beklagte dem Vorgehen zugestimmt, dass der Kläger ebenfalls nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen werde, ansonsten sie dagegen opponiert hätte und nicht gefragt hätte, ob sie den Rechtsanwalt ihrer Geschwister darüber informieren sollten, dass weder der Kläger noch die Beklagte zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden. Der Beklagten ist aus der Säumnis an der Schlichtungsverhandlung vom 27. November 2019 kein Nachteil entstanden, da das Friedensrichteramt im Einklang mit Art. 206 Abs. 2 und Art. 209 ZPO ihren Geschwistern die Klagebewilligung erteilte und ihr selbst keine Busse auferlegte (KB 12).