Im entsprechenden Schreiben vom 26. November 2019 hielt der Kläger am Verschiebungsgesuch fest und stellte in Aussicht die entsprechenden Einwendungen vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht vorzubringen (KB 9/2). Entgegen ihren beschwerdeweisen Darlegungen hat die Beklagte dem Vorgehen zugestimmt, dass der Kläger ebenfalls nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen werde, ansonsten sie dagegen opponiert hätte und nicht gefragt hätte, ob sie den Rechtsanwalt ihrer Geschwister darüber informieren sollten, dass weder der Kläger noch die Beklagte zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden.