Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 26. November 2019 um 15:13 Uhr an die Beklagte und teilte ihr mit, dass er ohne deren Gegenbericht dem Friedensrichteramt die beiliegende Eingabe zuschicken werde (KB 9/1). Im entsprechenden Schreiben vom 26. November 2019 hielt der Kläger am Verschiebungsgesuch fest und stellte in Aussicht die entsprechenden Einwendungen vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht vorzubringen (KB 9/2).