Am 26. November 2019 antwortete die Beklagte dem Kläger per E-Mail um 12:12 Uhr und hielt fest, dass ihre Geschwister die von ihr geforderten persönlichen Gegenstände an die Schlichtungsverhandlung mitbringen wollten. Sie fragte den Kläger in diesem Zusammenhang, ob sie dem Rechtsanwalt ihrer Geschwister nicht mitteilen sollte, dass diese die Sachen nicht mitbringen müssten, da sie beide nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden (KB 8). Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 26. November 2019 um 15:13 Uhr an die Beklagte und teilte ihr mit, dass er ohne deren Gegenbericht dem Friedensrichteramt die beiliegende Eingabe zuschicken werde (KB 9/1).