Die Parteien behielten sich vor, gegen eine allfällige Klage beim Bezirksgericht die Einwendung zu erheben, die Schlichtungsverhandlung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, d.h. in Abwesenheit der Beklagten, trotz genügender Abwesenheitsgründe (KB 7). Am 26. November 2019 antwortete die Beklagte dem Kläger per E-Mail um 12:12 Uhr und hielt fest, dass ihre Geschwister die von ihr geforderten persönlichen Gegenstände an die Schlichtungsverhandlung mitbringen wollten.