Er führte aus, die Friedensrichterin halte an der Verhandlung fest. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, daran teilzunehmen und ihr Fehlen werde in keiner Weise sanktioniert. Sie müsse weder mit der Ausfällung einer Busse rechnen noch sonstige Rechtsnachteile erwarten. Die Parteien behielten sich vor, gegen eine allfällige Klage beim Bezirksgericht die Einwendung zu erheben, die Schlichtungsverhandlung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, d.h. in Abwesenheit der Beklagten, trotz genügender Abwesenheitsgründe (KB 7).