gegenüber äusserte, zu krank zu sein, um ihn aufsuchen zu können. Am 27. November 2019 sollte um 14 Uhr beim Friedensrichteramt Q._____ eine Schlichtungsverhandlung stattfinden. Der Kläger stellte am 25. November 2019 ein Verschiebungsgesuch und begründete dies mit ihm noch fehlenden Akten, der fehlenden Urteilsfähigkeit einer der Schwestern der Beklagten (DB._____) und den gesundheitlichen Problemen der Beklagten (KB 6). Am 26. November 2019 kontaktierte der Kläger die Beklagte um 11:00 Uhr per E-Mail, um ihr ein soeben stattgefundenes Telefonat zu bestätigen. Er führte aus, die Friedensrichterin halte an der Verhandlung fest.