Betreffend das seitherige in der Beschwerde als Ausstandsgrund geltend gemachte Verhalten der Gerichtspräsidentin Keller bleibt Folgendes festzuhalten: Die Rüge, Gerichtspräsidentin Keller habe die Ausführungen des Klägers übernommen, stellt eigentlich einen Vorwurf der Beklagten an die Gerichtspräsidentin dar, einen sachlich falschen Entscheid gefällt zu haben, was jedoch in aller Regel keinen Ausstandsgrund bildet. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 la 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).