Der das Ausstandsgesuch abweisende Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.28 vom 16. März 2023 hatte vor dem Justizgericht des Kantons Aargau (Entscheid JG.2023.01 vom 1. November 2023) und dem Bundesgericht (Urteil 4D_69/2023 vom 19. Januar 2024) Bestand. Soweit sich die Beklagte auf früheres Verhalten der Gerichtspräsidentin Keller bezieht, wurde ihr Ausstandsbegehren rechtskräftig erledigt. Betreffend das seitherige in der Beschwerde als Ausstandsgrund geltend gemachte Verhalten der Gerichtspräsidentin Keller bleibt Folgendes festzuhalten: