Nachdem die Beklagte kein formelles Ausstandsgesuch stellte, obwohl dies rechtsprechungsgemäss beschwerdeweise möglich wäre (BGE 139 III 466 E. 3.4), würden sich eigentlich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte der Gerichtspräsidentin bereits im Ausstandsgesuch vom 28. Februar 2022 vorwarf, zugunsten des Klägers zu handeln (act. 147). Der das Ausstandsgesuch abweisende Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.28 vom 16. März 2023 hatte vor dem Justizgericht des Kantons Aargau (Entscheid JG.2023.01 vom 1. November 2023) und dem Bundesgericht (Urteil 4D_69/2023 vom 19. Januar 2024) Bestand.