Mithin impliziert das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht die teilweise oder vollständige Unbrauchbarkeit der Leistung. Der eine Herabsetzung des Honorars fordernde Auftraggeber hat folglich neben der Verletzung der Sorgfaltspflicht auch die (teilweise oder vollständige) Unbrauchbarkeit - 10 - nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A 353/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.1).