Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt (BGE 115 II 62 E. 3a m.H., Urteil des Bundesgerichts 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024 E. 3.3). Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falls zu prüfen. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrigkeitlich bekräftigten Fachkunde (BGE 127 III 357 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024 E. 3.3).