Er habe sie nach dem Stand der Gefährdungsmeldung gefragt und vorgeschlagen, den Gegenanwalt zu konsultieren, was er auch getan habe. Die Leistungen des Klägers seien unbrauchbar gewesen und von der Beklagten nicht verlangt worden. Seine Beiträge bei der KESB betreffend ihres Akteneinsichtsrechts hätten einen finanziellen Schaden verursacht. Die KESB-Anmeldung habe Rechtsanwalt G._____ vorbereitet und die Beklagte habe sie so verschicken wollen. Doch der Kläger habe dies unbedingt lesen und Verbesserungen machen wollen, die mehr geschadet als genützt hätten. -9-