Die KESB habe der Beklagten nach Erstattung der Gefährdungsmeldung betreffend ihre Schwester die Akteneinsicht verweigert. Der Kläger habe ihr am 20. Januar 2020 mitgeteilt, dass sie als Schwester Anspruch auf Akteneinsicht habe. Falls die KESB ihr diese nicht gewähre, würde er Beschwerde erheben. Er habe seinen Plan über das weitere Vorgehen mit ihr besprochen, die relevanten Gesetze rausgesucht und markiert. Der Kläger habe ihr einen Begleitbrief und den Entwurf einer Vollmacht zugesandt. Er habe sie nach dem Stand der Gefährdungsmeldung gefragt und vorgeschlagen, den Gegenanwalt zu konsultieren, was er auch getan habe.