Der Kläger habe ihr am 18. Dezember 2019 die Klagebewilligung im Erbteilungsprozess zugesandt und mitgeteilt, dass sie bis zur Einreichung der Klage der Gegenpartei nichts unternehmen könne und diese abwarten solle. Sollte ihre Schwester als urteilsfähig gelten, bleibe ihr nichts übrig, als die Klage anzuerkennen und der Erbteilung mehr oder weniger zuzustimmen. In diesem Falle habe sie mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 5'000.00 und Anwaltskosten von mindestens Fr. 15'000.00 zu rechnen. Am 27. März 2020 sei die Beklagte vom Bezirksgericht Q.__