Der Kläger habe nie zum Ziel gehabt, einen Prozess vor dem Bezirksgericht zu vermeiden und habe auch nie eine aussergerichtliche Einigung erwähnt. Er habe die Erfolgsaussichten ausser Acht gelassen, um aus einem kleinen Fall, der vor dem Friedensrichter hätte gelöst werden können, das Maximum an Zeitaufwand herauszuholen. Da die Parteien des Erbrechtsprozesses eine Einigung gesucht hätten, sei, nachdem dem Kläger das Mandat entzogen worden sei, schnell eine Einigung gefunden worden. Die Klageantwort sei nur zur Sicherheit verfasst worden und gar nicht nötig gewesen, was die damit betraute Rechtsanwältin F._____ als Fachanwältin für Erbrecht bestätigt habe.