2.2. Die Beklagte brachte dagegen vor, die Vorinstanz habe – trotz gegenteiliger Beweise – die Ausführungen des Klägers übernommen. Daher sei die Beklagte weiterhin davon überzeugt, dass Gerichtspräsidentin Keller wegen Befangenheit in den Ausstand treten sollte. Der angefochtene Entscheid vom 17. Juli 2024 sei ihr gezielt verspätet zugestellt worden, um sie zu benachteiligen. Gerichtspräsidentin Keller habe ihr die zusätzliche Zeit des Fristenstillstandes nicht gegönnt.